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Anmerkung:
Der Einfachheit halber wird nachfolgend für die geschlechtsspezifischen Bezeichnungen lediglich die männliche Form gewählt; selbstverständlich sind die weiblichen Formen darin eingeschlossen
    1 Name, Sitz und Zweck
    1.1. Unter dem Namen „Interessengemeinschaft der Norwegischen Waldkatzenzüchter und –liebhaber in der Schweiz (IGNS)“ besteht, im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ein selbständiger Interessenverein, gegründet am 06.01.1990 in Zürich.
    1.2. Rechtsdomizil der IGNS ist der Wohnsitz des Präsidenten.
    1.3. Die IGNS gehört als juristisches Mitglied einer oder mehreren Sektionen der FFH und somit der FIFe an, deren Statuten und Reglemente sie anerkennt.
    1.4. Zweck der Interessengemeinschaft ist:
    1.4.1. Die Förderung und Reinzucht der Norwegischen Waldkatzen.
    1.4.2. Die Erhaltung des ursprünglichen Typs (FIFe/TICA Standard), der Fellqualität und der Wesensart.
    1.4.3. Der Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber von Norwegischen Waldkatzen.
    1.4.4. Die Information der Mitglieder sowie die Aufklärung über Haltung, Pflege und Zucht.
    1.4.5. Die Jung- und Zuchttiervermittlung aus FIFe- und TICA-Zuchten.
    1.4.6. Die Mithilfe bei Ausstellungen von der FFH angeschlossenen Vereinen (Organisation von Sondershows).
    1.4.7. Die Bekämpfung des gewerblichen Katzenhandels und der nicht artgerechten Haltung.
       
    2. Zuchtkontrolle
    2.1. Die IGNS führt bei jedem Züchter mit von der FFH oder TICA bestätigtem Zwingernamen periodische Zuchtkontrollen durch.
    2.2. Die Zuchtkontrollen werden von an der GV gewählten Zuchtkontrolleuren durchgeführt.
    2.3. Die Zuchtkontrolleure dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    2.4. Zuchtkontrollen müssen mindestens 24 Stunden im voraus angekündigt werden.
    2.5. Anlässlich der Zuchtkontrolle wird vom Kontrolleur das Formular Zucht-Zwinger-Kontrolle ausgefüllt und vom  Kontrolleur und dem Züchter unterschrieben. Eine Verweigerung des Züchters, das Formular Zucht-Zwinger-Kontrolle zu unterschreiben, gilt als negativer Kontrollbescheid.
    2.6.
Insofern der Zuchtkontrolleur eine Beanstandung hat, muss dies in folgenden Prioritäten angegangen werden:
1. Besprechung im Vorstand (mit betreffendem Züchter und Kontrolleur)
2. Erneute Kontrolle durch einen anderen Zuchtkontrolleur
 
Ein erster negativer Kontrollbescheid muss noch keinen Ausschluss aus der IGNS zur Folge haben. Das gleiche gilt für eine Neuaufnahme in die IGNS.
 
Ein zweiter negativer Kontrollbescheid nach drei Monaten hat den Ausschluss aus der IGNS zur Folge. Die IGNS kann eine Meldung an den angehörigen Verein, an die TICA und an die FFH machen.
    2.7. Bei bestandener Zuchtkontrolle wird dem kontrollierten Züchter ein Gütesiegel ausgehändigt.
    2.8. Das Gütesiegel kann bei einer negativen Nachkontrolle wieder entzogen werden.
    2.9. Die Kosten der Zuchtkontrolle werden an der GV festgelegt.
    2.10. Die Kosten der Zuchtkontrolle hat der Züchter zu übernehmen und anlässlich der Zwingerkontrolle dem Zuchtkontrolleur bar zu bezahlen. Dieser Betrag ist an die IGNS Kasse zu überweisen.
    2.11. Eine Verweigerung der Zuchtkontrolle hat den Ausschluss aus der IGNS zur Folge.
    2.12. Jung- und Zuchttiervermittlungen werden nur für FIFe- und TICA--Züchter vorgenommen. Züchter mit von der FFH oer TICA bestätigtem Zwingernamen müssen zudem mit dem Gütesiegel ausgezeichnet sein.
    2.13. Nur Züchter mit dem Gütesiegel sind berechtigt den Vermerk „mit Gütesiegel der IGNS“ für ihre Werbezwecke (z.B. Inserate, Visitenkarten usw.) zu verwenden.
     

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