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Statuten |
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Anmerkung:
Der Einfachheit halber wird
nachfolgend für die geschlechtsspezifischen Bezeichnungen lediglich die
männliche Form gewählt; selbstverständlich sind die weiblichen Formen darin
eingeschlossen
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1 |
Name, Sitz und Zweck |
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1.1. |
Unter dem Namen
„Interessengemeinschaft der Norwegischen Waldkatzenzüchter und –liebhaber in
der Schweiz (IGNS)“ besteht, im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
ein selbständiger Interessenverein, gegründet am 06.01.1990 in Zürich. |
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1.2. |
Rechtsdomizil
der IGNS ist der Wohnsitz des Präsidenten. |
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1.3. |
Die
IGNS gehört als juristisches Mitglied einer oder mehreren Sektionen der FFH
und somit der FIFe an, deren Statuten und Reglemente sie anerkennt. |
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1.4. |
Zweck
der Interessengemeinschaft ist: |
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1.4.1. |
Die
Förderung und Reinzucht der Norwegischen Waldkatzen. |
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1.4.2. |
Die Erhaltung des ursprünglichen Typs (FIFe/TICA
Standard), der Fellqualität und der Wesensart. |
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1.4.3. |
Der
Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber von Norwegischen Waldkatzen. |
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1.4.4. |
Die
Information der Mitglieder sowie die Aufklärung über Haltung, Pflege und
Zucht. |
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1.4.5. |
Die
Jung- und Zuchttiervermittlung aus FIFe- und TICA-Zuchten. |
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1.4.6. |
Die
Mithilfe bei Ausstellungen von der FFH angeschlossenen Vereinen
(Organisation von Sondershows). |
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1.4.7. |
Die
Bekämpfung des gewerblichen Katzenhandels und der nicht artgerechten
Haltung. |
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2. |
Zuchtkontrolle |
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2.1. |
Die
IGNS führt bei jedem Züchter mit von der FFH oder TICA bestätigtem Zwingernamen
periodische Zuchtkontrollen durch. |
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2.2. |
Die
Zuchtkontrollen werden von an der GV gewählten Zuchtkontrolleuren durchgeführt. |
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2.3. |
Die
Zuchtkontrolleure dürfen dem Vorstand nicht angehören. |
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2.4. |
Zuchtkontrollen
müssen mindestens 24 Stunden im voraus angekündigt werden. |
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2.5. |
Anlässlich
der Zuchtkontrolle wird vom Kontrolleur das Formular Zucht-Zwinger-Kontrolle
ausgefüllt und vom Kontrolleur und dem Züchter unterschrieben. Eine
Verweigerung des Züchters, das Formular Zucht-Zwinger-Kontrolle zu
unterschreiben, gilt als negativer Kontrollbescheid. |
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2.6. |
Insofern
der Zuchtkontrolleur eine Beanstandung hat, muss dies in folgenden
Prioritäten angegangen werden:
1. Besprechung im
Vorstand (mit betreffendem
Züchter und Kontrolleur)
2.
Erneute Kontrolle durch
einen anderen Zuchtkontrolleur
Ein erster negativer
Kontrollbescheid muss noch keinen Ausschluss aus der IGNS zur
Folge haben. Das gleiche gilt für eine Neuaufnahme in die IGNS.
Ein zweiter negativer
Kontrollbescheid nach drei Monaten hat den Ausschluss aus der IGNS
zur Folge. Die IGNS kann eine Meldung an den angehörigen Verein, an die TICA und an die FFH machen.
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2.7. |
Bei
bestandener Zuchtkontrolle wird dem kontrollierten Züchter ein Gütesiegel
ausgehändigt. |
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2.8. |
Das
Gütesiegel kann bei einer negativen Nachkontrolle wieder entzogen werden. |
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2.9. |
Die Kosten der
Zuchtkontrolle werden an der GV festgelegt. |
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2.10. |
Die
Kosten der Zuchtkontrolle hat der Züchter zu übernehmen und anlässlich der
Zwingerkontrolle dem Zuchtkontrolleur bar zu bezahlen. Dieser Betrag ist an
die IGNS Kasse zu überweisen. |
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2.11. |
Eine
Verweigerung der Zuchtkontrolle hat den Ausschluss aus der IGNS zur Folge. |
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2.12. |
Jung-
und Zuchttiervermittlungen werden nur für FIFe- und TICA--Züchter vorgenommen. Züchter
mit von der FFH oer TICA bestätigtem Zwingernamen müssen zudem mit dem Gütesiegel
ausgezeichnet sein. |
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2.13. |
Nur
Züchter mit dem Gütesiegel sind berechtigt den Vermerk „mit Gütesiegel der
IGNS“ für ihre Werbezwecke (z.B. Inserate, Visitenkarten usw.) zu verwenden. |
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