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      Statuten
    3. Mitgliedschaft
    3.1. Jede natürliche Person kann Mitglied werden, sofern sie mündig ist.
    3.1.1. Mitglieder, welche Rechte und Dienstleistungen der FFH/FIFe oder der TICA beanspruchen, müssen gleichzeitig Mitglied einer Sektion dieses Verbandes sein. Die IGNS kann ihre Mitglieder bei der FFH/FIFe oder TICA nicht vertreten.
    3.2. Schriftliche Aufnahmegesuche für Mitglieder werden vom Vorstand der IGNS geprüft und im Vereinsblatt publiziert. Erfolgt innert 14 Tagen nach der Publikation keine Einsprache gelten sie als Mitglied der IGNS. Jedes Neumitglied unterliegt der Bestätigung durch die Generalversammlung.
    3.3.
Mitglieder sind:
- Einzelpersonen (Einzelmitglied)
- Ehepaare (Doppelmitglied)
- Paare in Wohngemeinschaft (gelten als Doppelmitglied)
    3.4. Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des ersten Beitrages.
      Neueintritte bis 30. September des laufenden Kalenderjahres haben für das laufende Jahr den ganzen Mitgliederbeitrag zu leisten. Neueintritte ab 30. September des laufenden Kalenderjahres bezahlen den Mitgliederbeitrag für das folgende Kalenderjahr.
    3.5. Der Verein umfasst:
    3.5.1.
A-Mitglieder mit einem (1) Stimmrecht
- sind zwingend Züchter von Norwegischen Waldkatzen mit von der FFH oder TICA bestätigtem Zwingernamen und mit IGNS-Gütesiegel, oder
- sind ausländische Züchter von Norwegischen Waldkatzen mit von der FIFe oder TICA bestätigtem Zwingernamen, oder
- sind Aussteller die einer FIFe-Sektion angeschlossen sind und mindestens fünfmal an Aufstellungen der FFH/FIFe eine Norwegische Waldkatze ausgestellt haben.
- verpflichten sich, dem Verein schriftlich mitzuteilen, durch welche Sektionen sie ihre Rechte gegenüber der FFH/FIFe ausüben lassen möchten (Art. 7 der FFH Statuten).
- anerkennen die Reglemente und anderweitige Beschlüsse der IGNS, der FFH, der FIFe und der TICA.
    3.5.2.
B-Mitglieder ohne (0) Stimmrecht
            - B-Mitglied kann jeder Katzenfreund werden.
    3.6. B-Mitglieder der IGNS können natürliche und juristische Personen sein, die gegenüber der IGNS keine Rechte haben.
    3.7. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder werden, die sich hervorragend um das Wohl und Ansehen der IGNS verdient gemacht haben. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes anlässlich einer Generalversammlung.
    3.8. Die Mitgliedschaft erlischt bei A-Mitgliedern:
    3.8.1. durch Tod.
    3.8.2.
durch Austritt.
Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich bis 30. November des laufenden Jahres einzureichen, andernfalls besteht die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.
    3.8.3.
durch Streichung.
Für Mitglieder, die trotz erfolgter Mahnung ihren Jahresbeitrag oder andere Verpflichtungen binnen drei Monaten nach der ersten Mahnung nicht bezahlt haben, werden bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen sämtliche Leistungen der IGNS eingestellt. Sie werden auf Jahresende aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.
 
    3.8.4.
durch Ausschluss
- bei gewerbsmässigem Katzenhandel und nicht artgerechter Haltung.
- aus der FFH oder der FIFe oder der TICA.
    3.8.5.
Der Ausschluss kann erfolgen
- bei Nichteinhaltung des Reglements, der Statuten, von Beschlüssen und Anordnungen der IGNS, FFH, FIFe oder der TICA.
- Bei ungebührendem und unkorrektem Verhalten auf Veranstaltungen der IGNS, FFH, FIFe oder der TICA.
    3.8.6. Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes von der IGNS sind in jedem Falle schriftlich unter Beilage eventueller Beweismittel an den Präsidenten einzureichen.
    3.9. Die Mitgliedschaft erlischt bei B-Mitgliedern:
    3.9.1. durch Tod.
    3.9.2.
durch Austritt.
Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich bis 30. November des laufenden Jahres einzureichen, andernfalls besteht die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.
    3.9.3.
durch Sreichung-
Für Mitglieder, die trotz erfolgter Mahnung ihren Jahresbeitrag oder andere Verpflichtungen binnen drei Monaten nach der ersten Mahnung nicht bezahlt haben, werden bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen sämtliche Leistungen der IGNS eingestellt. Sie werden auf Jahresende aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.
     
 
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