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Statuten |
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3. |
Mitgliedschaft |
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3.1. |
Jede natürliche Person kann Mitglied werden, sofern sie mündig ist. |
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3.1.1. |
Mitglieder,
welche Rechte und Dienstleistungen der FFH/FIFe oder der TICA beanspruchen, müssen
gleichzeitig Mitglied einer Sektion dieses Verbandes sein. Die IGNS kann
ihre Mitglieder bei der FFH/FIFe oder TICA nicht vertreten. |
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3.2. |
Schriftliche
Aufnahmegesuche für Mitglieder werden vom Vorstand der IGNS geprüft und im
Vereinsblatt publiziert. Erfolgt innert 14 Tagen nach der Publikation keine
Einsprache gelten sie als Mitglied der IGNS. Jedes Neumitglied unterliegt
der Bestätigung durch die Generalversammlung.
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3.3. |
Mitglieder sind:
- Einzelpersonen
(Einzelmitglied)
- Ehepaare (Doppelmitglied)
- Paare in Wohngemeinschaft
(gelten als Doppelmitglied)
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3.4. |
Der
Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt
mit der Bezahlung des ersten Beitrages. |
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Neueintritte bis 30.
September des laufenden Kalenderjahres haben für das laufende Jahr den ganzen
Mitgliederbeitrag zu leisten. Neueintritte ab 30. September des laufenden
Kalenderjahres bezahlen den Mitgliederbeitrag für das folgende Kalenderjahr. |
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3.5. |
Der
Verein umfasst: |
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3.5.1. |
A-Mitglieder mit einem (1)
Stimmrecht
- sind zwingend Züchter
von Norwegischen Waldkatzen mit von der FFH oder TICA bestätigtem Zwingernamen und mit
IGNS-Gütesiegel, oder
- sind ausländische Züchter
von Norwegischen Waldkatzen mit von der FIFe oder TICA bestätigtem Zwingernamen, oder
- sind Aussteller die einer
FIFe-Sektion angeschlossen sind und mindestens fünfmal an Aufstellungen der
FFH/FIFe eine Norwegische Waldkatze ausgestellt haben.
- verpflichten sich, dem
Verein schriftlich mitzuteilen, durch welche Sektionen sie ihre Rechte
gegenüber der FFH/FIFe ausüben lassen möchten (Art. 7 der FFH Statuten).
- anerkennen die Reglemente
und anderweitige Beschlüsse der IGNS, der FFH, der FIFe und der TICA.
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3.5.2. |
B-Mitglieder ohne (0)
Stimmrecht
- B-Mitglied kann jeder Katzenfreund werden.
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3.6. |
B-Mitglieder
der IGNS können natürliche und juristische Personen sein, die gegenüber der
IGNS keine Rechte haben. |
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3.7. |
Zu
Ehrenmitgliedern können Mitglieder werden, die sich hervorragend um das Wohl
und Ansehen der IGNS verdient gemacht haben. Sie besitzen die gleichen
Rechte und Pflichte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch
beitragsfrei. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes anlässlich einer Generalversammlung. |
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3.8. |
Die
Mitgliedschaft erlischt bei A-Mitgliedern: |
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3.8.1. |
durch Tod. |
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3.8.2. |
durch Austritt.
Austritte aus dem Verein
sind dem Vorstand schriftlich bis 30. November des laufenden Jahres
einzureichen, andernfalls besteht die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.
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3.8.3. |
durch Streichung.
Für Mitglieder, die trotz
erfolgter Mahnung ihren Jahresbeitrag oder andere Verpflichtungen binnen
drei Monaten nach der ersten Mahnung nicht bezahlt haben, werden bis zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen sämtliche Leistungen der IGNS eingestellt.
Sie werden auf Jahresende aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.
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3.8.4. |
durch Ausschluss
- bei
gewerbsmässigem Katzenhandel
und nicht artgerechter Haltung.
-
aus der FFH oder der FIFe
oder der TICA.
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3.8.5. |
Der
Ausschluss kann erfolgen
-
bei
Nichteinhaltung des Reglements, der Statuten, von Beschlüssen und
Anordnungen der IGNS, FFH, FIFe oder der TICA.
-
Bei
ungebührendem und unkorrektem Verhalten auf Veranstaltungen der IGNS, FFH, FIFe
oder der TICA.
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3.8.6. |
Anträge
auf Ausschluss eines Mitgliedes von der IGNS sind in jedem Falle schriftlich
unter Beilage eventueller Beweismittel an den Präsidenten einzureichen. |
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3.9. |
Die
Mitgliedschaft erlischt bei B-Mitgliedern: |
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3.9.1. |
durch Tod. |
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3.9.2. |
durch
Austritt.
Austritte aus dem Verein
sind dem Vorstand schriftlich bis 30. November des laufenden Jahres
einzureichen, andernfalls besteht die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.
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3.9.3. |
durch Sreichung-
Für Mitglieder, die trotz
erfolgter Mahnung ihren Jahresbeitrag oder andere Verpflichtungen binnen
drei Monaten nach der ersten Mahnung nicht bezahlt haben, werden bis zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen sämtliche Leistungen der IGNS eingestellt.
Sie werden auf Jahresende aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.
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